Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine entsprechend ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Anspruchsberechtigte sind Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Nachweis des Leistungsanspruches wird ein Berechtigungsschein vorgelegt, der z.B. bei der Schule, dem Gewerbeaufsichtsamt oder auch der Gemeinde erhältlich ist.
Die Untersuchung bezieht sich auf den Gesundheitszustand und den Entwicklungsstand des Jugendlichen. Sie ersetzt nicht spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften.
Neben einer ausführlichen Befragung und einer Ganzkörperuntersuchung gehört auch die Untersuchung einer Urinprobe, um die Eignung des Jugendlichen für den gewählten Beruf zu überprüfen. Gegebenenfalls können ergänzende Untersuchungen bei einem weiteren Arzt oder eine Nachuntersuchung in die Wege geleitet werden.
Zur Untersuchung sollte auch der Impfpass mitgebracht werden, damit notwendige Schutzimpfungen überprüft und ggf. nachgeholt werden können.

Bitte denken Sie daran, dass für eine Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Termin erforderlich ist, und sprechen Sie uns gerne darauf an!